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    Allgemeine Geschäftsbedingungen für Cento

    Fassung vom 21.10.2026

    Vanturis UG (haftungsbeschränkt), Hintergasse 12, 55237 Flonheim
    Amtsgericht Mainz, HRB 54485, USt-IdNr. DE461649596

    Geschäftsführer: Tim Plate, Tjorven Hüther

    E-Mail: info@vanturis.de, Telefon: +49 6734 9155314

    Stand: 21.10.2026

    Inhaltsübersicht

    • § 1 Geltungsbereich, Begriffe
    • § 2 Nur Unternehmer als Kunden
    • § 3 Registrierung und Vertragsschluss
    • § 4 Leistungen von Cento
    • § 5 Änderung und Weiterentwicklung der Leistungen
    • § 6 Keine Steuer- oder Rechtsberatung
    • § 7 KI-Funktionen
    • § 8 Elektronische Übermittlung an Finanzbehörden
    • § 9 Pflichten des Kunden
    • § 10 Aufbewahrungspflichten und Datensicherung
    • § 11 Verfügbarkeit und Wartung
    • § 12 Support
    • § 13 Free-Plan
    • § 14 Testphase
    • § 15 Preise und Zahlung
    • § 16 Preisänderungen
    • § 17 Zahlungsverzug und Sperre
    • § 18 Laufzeit, Kündigung, Planwechsel
    • § 19 Wechsel des Anbieters und Datenübertragbarkeit (EU-Datenverordnung)
    • § 20 Datenexport und Löschung nach Vertragsende
    • § 21 Nutzungsrechte und Kundendaten
    • § 22 Mängelrechte
    • § 23 Haftung
    • § 24 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
    • § 25 Vertraulichkeit
    • § 26 Dienste Dritter und mobile Apps
    • § 27 Referenznennung
    • § 28 Änderungen dieser AGB
    • § 29 Schlussbestimmungen
    • Anlage 1: Datenkategorien, Exportformate und Ausnahmen

    § 1 Geltungsbereich, Begriffe

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software Cento zwischen der Vanturis UG (haftungsbeschränkt) („Vanturis“) und ihren Kunden. Für andere Leistungen von Vanturis (zum Beispiel Hosting, E-Mail, Websites) gelten die dafür vereinbarten Bedingungen.

    (2) Begriffe:

    1. Kunde ist die Person oder Gesellschaft, die den Vertrag über Cento abschließt. Der Kunde legt in Cento eine Organisation an.
    2. Innerhalb einer Organisation kann der Kunde ein oder mehrere Unternehmen (Mandanten) führen, deren Buchhaltung in Cento abgebildet wird.
    3. Nutzer sind natürliche Personen, denen der Kunde Zugang zu seiner Organisation gibt, etwa Mitarbeiter oder sein Steuerberater.
    4. Kundendaten sind alle Daten, die der Kunde oder seine Nutzer in Cento eingeben, hochladen oder über Schnittstellen importieren, sowie die daraus in Cento erzeugten Ergebnisse (zum Beispiel Buchungen, Auswertungen, Rechnungen).
    5. Plan ist das gewählte Leistungspaket (Free, Pro oder Firma sowie nach Vertragsende der Archivmodus nach § 20 Abs. 7).
    6. Textform meint eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel E-Mail oder eine Mitteilung im Kundenkonto, die per E-Mail angekündigt wird.

    (3) Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Vanturis ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn Vanturis ihnen in Textform zustimmt.

    (4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

    (5) Vertragsbestandteile sind in dieser Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen, (b) der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) für alle Fragen zum Schutz personenbezogener Daten, (c) diese AGB einschließlich Anlage 1, (d) die bei Vertragsschluss gültige Leistungsübersicht und Preisliste.

    § 2 Nur Unternehmer als Kunden

    (1) Cento richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, also an natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt Vanturis über die Website und die Apps nicht ab. Cento ist auf Unternehmen ausgerichtet, die ihre Bücher nach deutschem Recht führen und ihre Steuererklärungen nach deutschem Recht abgeben (insbesondere HGB, AO, UStG, EStG). Funktionen für Buchführungs-, Steuer- oder Meldepflichten anderer Staaten bietet Cento nicht; Vanturis schuldet sie nicht. Verträge schließt Vanturis nur mit Kunden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind.

    (2) Bei der Registrierung bestätigt der Kunde ausdrücklich, dass er Cento für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nutzt. Vanturis darf geeignete Nachweise verlangen, zum Beispiel eine Gewerbeanmeldung, eine Steuernummer für die betriebliche Tätigkeit, eine USt-IdNr. oder einen Registerauszug.

    (3) Wer sich wahrheitswidrig als Unternehmer ausgibt, kann sich gegenüber Vanturis nicht auf Rechte berufen, die allein Verbrauchern zustehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vanturis kann den Vertrag in diesem Fall aus wichtigem Grund kündigen; § 20 (Datenexport) gilt entsprechend.

    (4) Möchte ein Verbraucher Cento nutzen, ist das nur nach ausdrücklicher individueller Vereinbarung in Textform möglich. Dann gelten die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften vorrangig, insbesondere das gesetzliche Widerrufsrecht.

    § 3 Registrierung und Vertragsschluss

    (1) Die Darstellung von Cento auf der Website, in den App-Stores und in Werbematerialien ist kein bindendes Angebot.

    (2) Mit dem Abschluss der Registrierung gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags über den Free-Plan ab. Dabei stimmt er diesen AGB und dem AVV aktiv zu. Der Vertrag kommt zustande, wenn Vanturis das Konto freischaltet; die Freischaltung wird per E-Mail bestätigt. Ein Anspruch auf Abschluss besteht nicht.

    (3) Einen kostenpflichtigen Plan bucht der Kunde im Kundenkonto. Vor der Buchung zeigt Cento den Plan, die Abrechnungsperiode (monatlich oder jährlich), den Preis zuzüglich Umsatzsteuer, die Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Informationen nach § 19 Abs. 9 an. Mit Klick auf die Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag über den kostenpflichtigen Plan kommt mit der Buchungsbestätigung per E-Mail zustande.

    (4) Der Kunde gibt bei der Registrierung wahre und vollständige Angaben an (insbesondere Firma, Rechtsform, Anschrift, Ansprechpartner, E-Mail-Adresse) und hält sie aktuell.

    (5) Vanturis speichert den Vertragstext. Vor Vertragsschluss stellt Vanturis diese AGB, die Anlage 1, den AVV, die Leistungsübersicht und die Preisliste so bereit, dass der Kunde sie abrufen und speichern kann. Nach Vertragsschluss erhält der Kunde sie zusätzlich per E-Mail oder als Download im Kundenkonto. Vertragssprache ist Deutsch.

    (6) Die Zugangsdaten sind persönlich. Ein Nutzerkonto darf nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden. Für jede Person legt der Kunde einen eigenen Nutzer an.

    § 4 Leistungen von Cento

    (1) Vanturis stellt Cento als Software-as-a-Service bereit. Der Kunde nutzt Cento über einen aktuellen Webbrowser und, soweit angeboten, über Apps für iOS und Android. Die Software läuft auf Servern von Vanturis bzw. ihrer Dienstleister; Kundendaten werden in Rechenzentren in Deutschland gespeichert. Ausnahmen für einzelne Funktionen (insbesondere KI-Funktionen nach § 7) sind in der Leistungsübersicht und im AVV genannt.

    (2) Der Leistungsumfang je Plan ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsübersicht unter [URL-PLATZHALTER/leistungen]. Dazu gehören je nach Plan insbesondere: Belegerfassung mit Texterkennung (OCR), Rechnungen und E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD), Anbindung von Bankkonten, doppelte Buchführung, Einnahmenüberschussrechnung, Bilanz, Ausfüllhilfen für Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung, ein Interview zur Einkommensteuer, eine Schätzung der Steuerrücklage, Datenexporte (unter anderem im DATEV-Format; alle Exporte nach Anlage 1 in allen Plänen), Zugänge für Steuerberater (in den kostenpflichtigen Plänen) und die Verwaltung mehrerer Unternehmen.

    (3) Funktionen, die als „Beta“, „Vorschau“ oder ähnlich gekennzeichnet sind, stellt Vanturis freiwillig und ohne Anspruch auf Fortbestand bereit. Für sie gelten keine Zusagen zu Verfügbarkeit und Support.

    (4) Zur geschuldeten Leistung gehört nicht: die Internetverbindung des Kunden, seine Endgeräte, die Funktionsfähigkeit von Diensten Dritter (§ 26) sowie Beratung oder Prüfung im Einzelfall (§ 6).

    (5) Vanturis darf Unterauftragnehmer einsetzen. Für personenbezogene Daten gilt der AVV.

    § 5 Änderung und Weiterentwicklung der Leistungen

    (1) Cento wird laufend weiterentwickelt. Vanturis darf Cento ändern, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Zumutbar sind insbesondere Änderungen,

    1. die nötig sind, um geänderte Gesetze, Verwaltungsvorgaben (etwa Datensatzbeschreibungen der Finanzverwaltung, Vorgaben zu E-Rechnungen) oder Gerichts- und Behördenentscheidungen umzusetzen,
    2. die der Sicherheit dienen oder Fehler beheben,
    3. die eine Schnittstelle oder einen Dienst eines Dritten betreffen, den dieser geändert oder eingestellt hat,
    4. die eine Funktion durch eine gleichwertige oder bessere ersetzen,
    5. die die Bedienoberfläche verändern, ohne den Funktionsumfang wesentlich einzuschränken, oder
    6. die neue Funktionen hinzufügen.

    (2) Schränkt eine Änderung eine Hauptfunktion des gebuchten kostenpflichtigen Plans wesentlich ein, kündigt Vanturis sie mindestens sechs Wochen vorher in Textform an. Der Kunde kann den Vertrag dann bis zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen. Bereits gezahlte Entgelte für die Zeit nach der Kündigung erstattet Vanturis anteilig. Ist die Änderung wegen Abs. 1 Nr. 1 oder 3 kurzfristig nötig, gilt die Frist, soweit möglich.

    (3) Die Exportfunktionen nach § 20 und Anlage 1 bleiben während der Vertragslaufzeit in mindestens gleichwertigem Umfang verfügbar.

    (4) Die Bindung an die Preise des Plans bleibt von Änderungen nach dieser Vorschrift unberührt; für Preisänderungen gilt allein § 16.

    § 6 Keine Steuer- oder Rechtsberatung

    (1) Cento ist ein Werkzeug, mit dem der Kunde seine Buchführung und seine steuerlichen Angelegenheiten selbst erledigt. Vanturis leistet keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und keine Rechtsdienstleistung. Vanturis prüft den Einzelfall des Kunden nicht. Vanturis ist weder Steuerberater noch Buchhalter des Kunden.

    (2) Automatische Vorschläge in Cento, insbesondere zur Kontierung von Belegen, zur Kategorisierung von Bankumsätzen, zu Steuersätzen, zu Formularfeldern und Antworten im Einkommensteuer-Interview, beruhen auf allgemeinen Regeln und den Eingaben des Kunden. Sie sind unverbindliche Vorschläge. Der Kunde entscheidet selbst, ob er sie übernimmt.

    (3) Die Schätzung der Steuerrücklage und andere Prognosen (etwa voraussichtliche Steuerzahlungen) sind Näherungswerte. Sie berücksichtigen nur die in Cento erfassten Daten und vereinfachte Annahmen und können erheblich von der tatsächlichen Steuerfestsetzung abweichen.

    (4) Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Buchführung, seiner Steuererklärungen und Voranmeldungen, für deren fristgerechte Abgabe und Zahlung sowie für die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD). Vor jeder Abgabe oder Übermittlung prüft er die Daten selbst. In Zweifelsfällen soll er einen Steuerberater hinzuziehen; Cento bietet dafür in den kostenpflichtigen Plänen einen Steuerberater-Zugang.

    (5) Hinweise in Cento, im Hilfe-Center, im Support oder in Blogbeiträgen sind allgemeine Informationen und keine Beratung im Einzelfall.

    § 7 KI-Funktionen

    (1) Einige Funktionen nutzen Systeme der künstlichen Intelligenz (KI), insbesondere zur Auslesung von Belegen und für Buchungsvorschläge. Derzeit setzt Vanturis dafür ein großes Sprachmodell (Claude von Anthropic) ein, das über den Dienst Amazon Bedrock in einer Rechenzentrumsregion in der Europäischen Union betrieben wird. Den jeweils aktuellen Anbieter und Ort der Verarbeitung nennt die Leistungsübersicht; Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern richten sich nach dem AVV.

    (2) Die KI-Funktionen sind optional und standardmäßig ausgeschaltet. Der Inhaber der Organisation kann sie für die Organisation in den Einstellungen einschalten und wieder ausschalten; zusätzlich lassen sie sich für einzelne Unternehmen abschalten. Ohne KI stehen die übrigen Funktionen, insbesondere die herkömmliche Texterkennung und die manuelle Erfassung, weiter zur Verfügung; einzelne Komfortfunktionen können dann entfallen.

    (3) Cento kennzeichnet Ergebnisse, die mit KI erzeugt oder vorgeschlagen wurden, in der Oberfläche als solche. Interagiert der Nutzer mit einem KI-gestützten Dialog, weist Cento darauf hin.

    (4) KI-Ergebnisse können fehlerhaft, unvollständig oder unplausibel sein. § 6 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Der Kunde prüft KI-Vorschläge vor der Übernahme.

    (5) Vanturis verwendet Kundendaten nicht zum Training oder zur Feinabstimmung von KI-Modellen und erlaubt dies auch ihren Dienstleistern nicht. Die Kundendaten werden an den KI-Dienst nur zur Erbringung der jeweiligen Funktion übermittelt.

    (6) Die KI-Funktionen sind je Plan mengenmäßig begrenzt (Kontingent erkannter Belege je Kalendermonat und Organisation). Die Kontingente nennt die Leistungsübersicht. Ist ein Plan als „ohne feste Belegzahl“ beschrieben, nennt die Leistungsübersicht einen Richtwert von [X] erkannten Belegen je Kalendermonat. Überschreitet die Organisation den Richtwert, weist Vanturis sie in Textform darauf hin. Überschreitet sie ihn in einem der beiden folgenden Kalendermonate erneut, darf Vanturis die automatische Erkennung für den Rest dieses Kalendermonats pausieren; darauf weist der Hinweis ausdrücklich hin. Hochladen, Archivieren, manuelle Erfassung und alle Exporte bleiben stets möglich. Weitere Folgen, insbesondere Zusatzentgelte oder eine Kündigung, knüpfen an das Überschreiten des Richtwerts nicht an. Eine unbegrenzte Nutzung ist nicht zugesagt.

    § 8 Elektronische Übermittlung an Finanzbehörden

    (1) Soweit Cento die Übermittlung von Steuerdaten an die Finanzverwaltung (ELSTER) anbietet, übermittelt Vanturis die Daten im Namen und im Auftrag des Kunden. Cento zeigt die Daten vor der Übermittlung in prüfbarer Form an. Die Übermittlung erfolgt erst nach ausdrücklicher Freigabe durch einen berechtigten Nutzer. Der Kunde prüft die Daten vor der Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

    (2) Der Kunde wirkt an der nach § 87d AO erforderlichen Identifizierung mit und teilt Änderungen seiner Angaben unverzüglich mit. Vanturis bewahrt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen über Auftraggeber und Übermittlungen auch nach Vertragsende so lange auf, wie das Gesetz es verlangt.

    (3) Für die Fristwahrung ist der Eingang bei der Finanzverwaltung maßgeblich. Der Kunde prüft das Übermittlungsprotokoll. Bei Störungen der Schnittstellen der Finanzverwaltung ist der Kunde verpflichtet, fristgebundene Erklärungen auf anderem Weg (zum Beispiel „Mein ELSTER“) abzugeben; Cento weist auf bekannte Störungen hin.

    (4) Bis die Direktübermittlung verfügbar ist, erstellt Cento Ausfüllhilfen und Exportdateien. Die Übermittlung nimmt der Kunde dann selbst vor.

    § 9 Pflichten des Kunden

    (1) Der Kunde

    1. gibt Daten richtig und vollständig ein und prüft Ergebnisse, Auswertungen und Vorschläge auf Plausibilität,
    2. hält Zugangsdaten und zweite Faktoren geheim und wählt sichere Passwörter; die Zwei-Faktor-Authentifizierung ist in Cento für alle Nutzer verpflichtend (ein Passkey mit Nutzerverifikation genügt allein),
    3. vergibt Rollen und Rechte sorgfältig, entzieht ausgeschiedenen Personen den Zugang unverzüglich und sorgt dafür, dass seine Nutzer diese AGB einhalten,
    4. benachrichtigt Vanturis unverzüglich, wenn er einen Missbrauch seiner Zugänge vermutet,
    5. lädt nur Inhalte hoch, zu deren Verarbeitung er berechtigt ist, und keine Schadsoftware,
    6. nutzt Cento nicht missbräuchlich, insbesondere nicht durch automatisierte Massenabfragen außerhalb der dokumentierten Schnittstellen, durch Umgehung technischer Begrenzungen oder durch Angriffe auf die Systeme,
    7. hält die Systemvoraussetzungen ein (aktueller Browser bzw. unterstütztes Betriebssystem der App).

    (2) Verwaltet der Kunde in Cento Unternehmen Dritter (zum Beispiel als Steuerberater oder Buchhaltungsdienstleister), stellt er sicher, dass er dazu berechtigt ist und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er bleibt gegenüber Vanturis allein Vertragspartner.

    (3) Der Kunde stellt Vanturis von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung von Cento oder rechtswidrigen Kundendaten beruhen. Dazu gehören die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

    § 10 Aufbewahrungspflichten und Datensicherung

    (1) Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, insbesondere nach § 147 AO und § 257 HGB, treffen allein den Kunden. Cento unterstützt ihn dabei, übernimmt diese Pflichten aber nicht. Insbesondere schuldet Vanturis keine Aufbewahrung über das Ende des Vertrags und die Fristen nach § 20 hinaus.

    (2) Cento speichert Belege und Buchungen revisionssicher im Sinne der GoBD, solange der Vertrag besteht. Die Verfahrensdokumentation für seinen Betrieb erstellt der Kunde selbst; Vanturis stellt eine Beschreibung der Cento-Prozesse als Baustein zur Verfügung.

    (3) Vanturis sichert die Systeme und Kundendaten regelmäßig, mindestens täglich, verschlüsselt und an einem getrennten Standort in Deutschland. Diese Sicherungen dienen der Wiederherstellung nach technischen Störungen. Einen Anspruch auf Wiederherstellung einzelner Daten oder eines bestimmten Zeitpunkts hat der Kunde nicht.

    (4) Vanturis empfiehlt dem Kunden dringend, seine Daten regelmäßig zu exportieren und selbst aufzubewahren, mindestens nach jeder Umsatzsteuer-Voranmeldung und nach jedem Jahresabschluss bzw. jeder Einnahmenüberschussrechnung, sowie in jedem Fall vor Vertragsende. Die Exportmöglichkeiten nennt Anlage 1.

    § 11 Verfügbarkeit und Wartung

    (1) Für die kostenpflichtigen Pläne beträgt die Verfügbarkeit von Cento mindestens 99,5 % im Mittel eines Kalendermonats. Verfügbarkeit bedeutet, dass die Webanwendung und die Schnittstellen der mobilen Apps am Übergabepunkt des Rechenzentrums zum Internet erreichbar sind und die Kernfunktionen (Anmeldung, Erfassung, Buchung, Auswertung, Export) genutzt werden können.

    (2) Nicht als Ausfallzeit gelten:

    1. angekündigte Wartungsfenster nach Abs. 3,
    2. Störungen von Diensten Dritter, die nicht im Auftrag von Vanturis tätig sind, insbesondere von Banken, Zahlungsdiensten, der Finanzverwaltung (ELSTER) und App-Stores,
    3. Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden (zum Beispiel Internetverbindung, Endgeräte),
    4. höhere Gewalt und Angriffe, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten (zum Beispiel DDoS-Angriffe),
    5. Sperren nach § 17 oder wegen eines Verstoßes des Kunden gegen § 9.

    (3) Geplante Wartungen führt Vanturis möglichst zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (deutsche Zeit) durch und kündigt sie mindestens 48 Stunden vorher im Kundenkonto oder auf der Statusseite an. Wartungsfenster sollen insgesamt acht Stunden pro Kalendermonat nicht überschreiten. Dringende Sicherheitsupdates darf Vanturis ohne Vorankündigung einspielen; sie informiert den Kunden dann nachträglich.

    (4) Für den Free-Plan gibt Vanturis keine Zusage zur Verfügbarkeit. Vanturis bemüht sich aber um denselben Betrieb wie bei den übrigen Plänen.

    (5) Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln (§ 22) bleiben unberührt.

    § 12 Support

    (1) Für alle Pläne stehen das Hilfe-Center und, soweit angeboten, ein Community-Forum zur Verfügung. Im Free-Plan besteht darüber hinaus kein Anspruch auf individuellen Support. Meldungen zu Sicherheitsproblemen und Datenschutzanfragen bearbeitet Vanturis in jedem Plan.

    (2) In den kostenpflichtigen Plänen erhält der Kunde Support per E-Mail bzw. Support-Ticket in Cento in deutscher Sprache. Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Rheinland-Pfalz sowie der 24. und 31. Dezember.

    (3) Vanturis reagiert innerhalb der Servicezeiten auf Anfragen:

    PlanErste Reaktion
    Proinnerhalb von 2 Werktagen
    Firmainnerhalb von 1 Werktag, bei Störungen, die die Nutzung insgesamt verhindern, innerhalb von 4 Servicestunden

    Reaktion meint die erste inhaltliche Rückmeldung, nicht die Lösung.

    (4) Support umfasst Fragen zur Bedienung und zu Störungen von Cento. Steuerliche oder rechtliche Fragen beantwortet der Support nicht (§ 6).

    § 13 Free-Plan

    (1) Der Free-Plan ist unentgeltlich und unbefristet. Er hat Mengengrenzen, die die Leistungsübersicht nennt (zum Beispiel höchstens [X] automatisch erkannte Belege pro Kalendermonat). Ist eine Grenze erreicht, kann der Kunde die betreffende Funktion bis zum nächsten Monat nicht weiter nutzen oder in einen kostenpflichtigen Plan wechseln. Ist das Kontingent für erkannte Belege erreicht, pausiert nur die automatische Erkennung; Hochladen, Archivieren und manuelle Erfassung bleiben möglich. Bereits erfasste Daten bleiben unberührt und exportierbar, einschließlich aller Exporte nach Anlage 1.

    (2) Der Kunde kann den Free-Plan jederzeit ohne Frist kündigen, zum Beispiel über die Funktion „Konto schließen“.

    (3) Vanturis kann den Free-Plan mit einer Frist von drei Monaten in Textform kündigen, zum Beispiel wenn sie das Free-Angebot einstellt oder ändert.

    (4) Inaktive Free-Konten. Hat sich 24 Monate lang kein Nutzer der Organisation angemeldet und hat der Kunde in dieser Zeit keine Daten über eine Schnittstelle übertragen, gilt das Konto als inaktiv. Dann gilt:

    1. Vanturis kündigt den Free-Vertrag in Textform an die hinterlegten E-Mail-Adressen aller Administratoren mit einer Frist von drei Monaten. Die Mitteilung weist auf die Exportmöglichkeiten, die Löschung und die Aufbewahrungspflichten des Kunden (§ 10) hin.
    2. Vanturis erinnert den Kunden mindestens zweimal vor Ablauf der Frist, davon einmal spätestens zwei Wochen vor Ablauf.
    3. Meldet sich innerhalb der Frist ein Administrator an und bestätigt, dass er das Konto weiter nutzen will, wird die Kündigung gegenstandslos.
    4. Andernfalls endet der Vertrag mit Ablauf der Frist. Danach gilt § 20 (Exportzeitraum und Löschung).

    (5) Im Free-Plan haftet Vanturis nach § 23 Abs. 6.

    § 14 Testphase

    (1) Den Plan Pro kann der Kunde einmalig 30 Tage kostenlos testen. Eine Organisation kann die Testphase nur einmal nutzen.

    (2) Die Testphase endet automatisch. Sie wandelt sich nicht ohne Zutun des Kunden in einen kostenpflichtigen Vertrag um. Bucht der Kunde bis zum Ende der Testphase keinen kostenpflichtigen Plan, nutzt er Cento im Free-Plan weiter. Daten, die über die Grenzen des Free-Plans hinausgehen, bleiben gespeichert, lesbar und exportierbar; neue Erfassungen sind nur im Rahmen des Free-Plans möglich.

    (3) In der Testphase gilt keine Verfügbarkeitszusage nach § 11 Abs. 1 und kein Support nach § 12 Abs. 3; Support per E-Mail wird ohne feste Reaktionszeit geleistet.

    § 15 Preise und Zahlung

    (1) Es gelten die Preise der bei Buchung gültigen Preisliste. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    (2) Die Entgelte sind je nach gewählter Abrechnungsperiode monatlich oder jährlich im Voraus fällig. Bei einem Wechsel in einen höheren Plan während einer Abrechnungsperiode berechnet Vanturis die Differenz anteilig.

    (3) Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe, zum Beispiel per Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift. Der Kunde sorgt für ein gültiges Zahlungsmittel und ausreichende Deckung. Kosten aus Rücklastschriften oder Rückbuchungen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde.

    (4) Der Kunde erhält Rechnungen elektronisch, auf Wunsch als E-Rechnung, im Kundenkonto und per E-Mail.

    (5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur aus Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

    (6) Vanturis erhebt keine Entgelte für den Datenexport und keine Wechselentgelte im Sinne der EU-Datenverordnung (§ 19 Abs. 8).

    § 16 Preisänderungen

    (1) Vanturis kann die Preise für kostenpflichtige Pläne mit Wirkung für die Zukunft ändern. Eine Erhöhung kündigt Vanturis mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und nennt den neuen Preis und den Zeitpunkt.

    (2) Eine Preiserhöhung wirkt frühestens ab Beginn der ersten Abrechnungsperiode, die nach Ablauf der Ankündigungsfrist beginnt. Bei jährlicher Abrechnung gilt der neue Preis also erst ab dem nächsten Vertragsjahr. Während der Testphase und in den ersten zwölf Monaten nach erstmaliger Buchung eines kostenpflichtigen Plans erhöht Vanturis den Preis nicht.

    (3) Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Alternativ kann er zum selben Zeitpunkt in einen anderen Plan wechseln. Kündigt er nicht, gilt der neue Preis ab dem angekündigten Zeitpunkt. Auf das Kündigungsrecht und diese Folge weist Vanturis in der Ankündigung ausdrücklich hin.

    (4) Preissenkungen gibt Vanturis ab der nächsten Abrechnungsperiode weiter.

    (5) Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, passt Vanturis die Bruttopreise ohne Ankündigungsfrist entsprechend an.

    § 17 Zahlungsverzug und Sperre

    (1) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann Vanturis die gesetzlichen Verzugszinsen und die Verzugspauschale nach § 288 BGB verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

    (2) Schlägt eine Zahlung fehl, informiert Vanturis den Kunden und versucht den Einzug nach 3, 7 und 14 Tagen erneut. Parallel mahnt Vanturis den Kunden in Textform und setzt eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen. Zahlt der Kunde auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf Vanturis den Zugang zum kostenpflichtigen Plan einschränken. Auf diese Folge weist die Mahnung hin.

    (3) Während der Einschränkung kann der Kunde seine Daten weiterhin ansehen und vollständig exportieren. Gesperrt werden nur neue Erfassungen, Übermittlungen und kostenpflichtige Zusatzfunktionen. Daten werden wegen eines Zahlungsverzugs nicht gelöscht.

    (4) Die Einschränkung endet, sobald der Kunde die offenen Beträge gezahlt hat. Die Zahlungspflicht besteht während der Einschränkung fort.

    (5) Ist der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten länger als zwei Monate in Verzug, kann Vanturis den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. § 20 gilt.

    § 18 Laufzeit, Kündigung, Planwechsel

    (1) Kostenpflichtige Pläne laufen je nach Wahl des Kunden einen Monat oder zwölf Monate. Sie verlängern sich jeweils um die gleiche Abrechnungsperiode, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird.

    (2) Der Kunde kann einen kostenpflichtigen Plan jederzeit zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode kündigen. Die Kündigung ist bis zum letzten Tag der Abrechnungsperiode möglich. Nach Ende des kostenpflichtigen Plans nutzt der Kunde Cento im Free-Plan weiter, sofern er nicht zugleich das Konto schließt.

    (3) Vanturis kann einen kostenpflichtigen Plan mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode kündigen.

    (4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Vanturis liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug nach § 17 Abs. 5, bei erheblichen oder trotz Abmahnung wiederholten Verstößen gegen § 9 oder bei einer Nutzung, die die Sicherheit von Cento gefährdet.

    (5) Kündigungen sind in Textform möglich. Der Kunde kann zusätzlich über die Funktion „Plan kündigen“ in den Kontoeinstellungen kündigen. Vanturis bestätigt jede Kündigung unverzüglich in Textform mit dem Datum, zu dem der Vertrag endet.

    (6) Planwechsel. Ein Wechsel in einen höheren Plan wirkt sofort. Ein Wechsel in einen niedrigeren Plan oder in den Free-Plan wirkt zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode. Ein Wechsel in einen niedrigeren Plan führt nicht zur Löschung von Daten. Daten, die über die Grenzen des neuen Plans hinausgehen, bleiben lesbar und exportierbar; Funktionen, die der neue Plan nicht enthält, stehen nicht mehr zur Verfügung. Übersteigt die Zahl der Nutzer oder Unternehmen die Grenze des neuen Plans, wählt der Kunde aus, welche aktiv bleiben; andernfalls bleibt der Zugriff für die übrigen auf Lesen und Export beschränkt.

    (7) Für einen Wechsel zu einem anderen Anbieter gilt zusätzlich § 19.

    § 19 Wechsel des Anbieters und Datenübertragbarkeit (EU-Datenverordnung)

    (1) Recht auf Wechsel. Der Kunde kann jederzeit verlangen, zu einem anderen Anbieter vergleichbarer Dienste oder auf eigene IT-Infrastruktur zu wechseln oder seine Daten löschen zu lassen. Dieses Recht gilt für alle Pläne einschließlich des Free-Plans und geht abweichenden Regelungen dieser AGB vor.

    (2) Wechselantrag und Ankündigungsfrist. Der Kunde stellt den Wechselantrag in Textform oder über die Funktion „Anbieter wechseln“ im Kundenkonto. Die Ankündigungsfrist beträgt einen Monat ab Eingang des Antrags. Der Kunde kann einen späteren Termin wählen, höchstens jedoch zwei Monate. Bis zum Ende der Ankündigungsfrist teilt der Kunde mit, ob er

    1. zu einem anderen Anbieter wechselt (mit dessen Namen),
    2. auf eigene IT-Infrastruktur wechselt oder
    3. seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen lassen möchte.

    (3) Übergangszeitraum. Nach Ablauf der Ankündigungsfrist beginnt ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen. In dieser Zeit

    1. läuft der Vertrag mit vollem Funktionsumfang weiter,
    2. unterstützt Vanturis den Kunden und, auf dessen Wunsch, den neuen Anbieter bei der Übertragung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach Anlage 1, unter anderem durch Informationen zu Formaten und Schnittstellen,
    3. sorgt Vanturis dafür, dass der Betrieb des Kunden möglichst ohne Unterbrechung weiterläuft, informiert über bekannte Risiken für die Kontinuität und schützt die Daten während der Übertragung mit einem hohen Sicherheitsniveau.

    Vanturis unterstützt außerdem die Ausstiegsstrategie des Kunden, insbesondere durch die Informationen nach Abs. 9.

    (4) Technische Undurchführbarkeit. Ist der Wechsel innerhalb von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, teilt Vanturis dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselantrags mit, begründet es und nennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Betrieb läuft in dieser Zeit weiter.

    (5) Verlängerung durch den Kunden. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke für angemessen hält. Er teilt dies vor Ablauf des Übergangszeitraums in Textform mit. Für die Verlängerung gelten die vereinbarten Entgelte weiter.

    (6) Vertragsende. Der Vertrag endet und Vanturis informiert den Kunden darüber in Textform,

    1. nach erfolgreichem Abschluss des Wechsels, spätestens mit Ende des (gegebenenfalls verlängerten) Übergangszeitraums, oder
    2. wenn der Kunde die Löschung gewählt hat, mit Ablauf der Ankündigungsfrist.

    (7) Abruf und Löschung. Nach Ende des Übergangszeitraums kann der Kunde seine Daten noch mindestens 60 Kalendertage lang abrufen (§ 20 Abs. 1). Danach löscht Vanturis die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden vollständig nach § 20 Abs. 3 und 4.

    (8) Entgelte. Vanturis erhebt für den Wechsel, die Datenübertragung und den Export keine Wechselentgelte und keine Datenextraktionsentgelte. Für die Zeit bis zum Vertragsende nach Abs. 6 sind die vereinbarten regulären Entgelte des Plans zu zahlen. Endet ein Vertrag mit jährlicher Abrechnung durch einen Wechsel vor Ablauf des Vertragsjahres, erstattet Vanturis das im Voraus gezahlte Entgelt für die volle verbleibende Zeit anteilig. Vanturis darf davon den Betrag abziehen, um den der Monatspreis des Plans für die tatsächlich genutzten Monate den rabattierten Jahrespreis übersteigt; höchstens jedoch den zu erstattenden Betrag.

    (9) Informationen. Vanturis stellt unter [URL-PLATZHALTER/datenexport] bereit und hält aktuell:

    1. eine Beschreibung der verfügbaren Wechsel- und Exportverfahren, der Formate, Schnittstellen und bekannten Einschränkungen,
    2. ein Online-Verzeichnis der Datenstrukturen, Datenformate und verwendeten Normen und offenen Spezifikationen,
    3. die abschließende Liste der exportierbaren Datenkategorien und der ausgenommenen anbieterspezifischen Daten (zugleich Anlage 1).

    Angaben zur Rechtsordnung, der die eingesetzte IT-Infrastruktur unterliegt, und zu den Maßnahmen gegen unrechtmäßigen staatlichen Zugriff aus Drittstaaten auf nicht personenbezogene Daten veröffentlicht Vanturis unter [URL-PLATZHALTER/rechtsordnung].

    (10) Die Rechte nach dieser Vorschrift ergänzen die übrigen Kündigungsrechte. Der Kunde kann alternativ ordentlich nach § 18 kündigen und seine Daten nach § 20 exportieren.

    § 20 Datenexport und Löschung nach Vertragsende

    (1) Der Kunde kann seine Daten während der gesamten Vertragslaufzeit jederzeit in den Formaten nach Anlage 1 exportieren. Nach jedem Ende des Vertrags, gleich aus welchem Grund, hat der Kunde für 60 Kalendertage einen Lesezugriff auf seine Organisation mit voller Exportfunktion (Exportzeitraum). Bei einem Wechsel nach § 19 beginnt der Exportzeitraum mit Ende des Übergangszeitraums.

    (2) Vanturis weist den Kunden mit der Kündigungsbestätigung und nochmals spätestens 14 Tage vor Ablauf des Exportzeitraums auf die bevorstehende Löschung und seine Aufbewahrungspflichten hin.

    (3) Nach Ablauf des Exportzeitraums löscht Vanturis die Kundendaten unwiderruflich innerhalb von 14 Tagen aus den Produktivsystemen (einheitlich mit § 13 Abs. 4 AVV). In Datensicherungen werden sie im Rahmen des regulären Sicherungszyklus, spätestens nach weiteren 35 Tagen, überschrieben. Auf Verlangen bestätigt Vanturis die Löschung in Textform.

    (4) Von der Löschung ausgenommen sind

    1. Daten, die Vanturis selbst aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahren muss, insbesondere Rechnungen und Zahlungsdaten zum Vertrag mit dem Kunden und Aufzeichnungen nach § 87d AO; diese werden nur für diesen Zweck gespeichert und danach gelöscht,
    2. Daten, die zur Durchsetzung oder Abwehr konkreter Ansprüche nötig sind, bis zu deren Erledigung,
    3. anonymisierte, aggregierte Nutzungsstatistiken nach § 21 Abs. 5, die keinen Bezug zum Kunden mehr zulassen.

    (5) Der Kunde kann die Löschung schon vor Ablauf des Exportzeitraums in Textform verlangen.

    (6) Nach der Löschung kann Vanturis die Daten nicht wiederherstellen. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig zu exportieren und für die Dauer seiner Aufbewahrungspflichten aufzubewahren (§ 10).

    (7) Archivmodus. Der Kunde kann bis zum Ablauf des Exportzeitraums den kostenpflichtigen Archivmodus buchen. Die Buchung gilt als Weisung im Sinne des AVV, die Kundendaten über das Vertragsende hinaus zu speichern. Im Archivmodus bleiben die Daten lesbar und in allen Formaten nach Anlage 1 exportierbar; neue Erfassungen und Änderungen sind nicht möglich. Der Archivmodus läuft [12 Monate] und verlängert sich jeweils um [12 Monate], wenn der Kunde nicht mit einer Frist von [einem Monat] zum Laufzeitende kündigt. Für die Dauer des Archivmodus findet keine Löschung nach Abs. 3 statt. Endet der Archivmodus, gelten Abs. 1 bis 6 entsprechend. Mit dem Archivmodus übernimmt Vanturis keine Aufbewahrungspflichten des Kunden (§ 10 Abs. 1). Der Export nach Abs. 1 und § 19 hängt nie von der Buchung des Archivmodus ab. Den Preis nennt die Preisliste. Ohne Buchung des Archivmodus bleibt es beim Exportzeitraum nach Abs. 1 und der Löschung nach Abs. 3.

    § 21 Nutzungsrechte und Kundendaten

    (1) Vanturis räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, Cento im Rahmen des gebuchten Plans für eigene betriebliche Zwecke und die Zwecke der in seiner Organisation verwalteten Unternehmen zu nutzen. Der Kunde darf dieses Recht seinen Nutzern im Rahmen der Plan-Grenzen einräumen.

    (2) Der Kunde darf Cento nicht vervielfältigen, verändern, zurückentwickeln oder Dritten außerhalb seiner Organisation zur Verfügung stellen, soweit nicht das Gesetz dies zwingend erlaubt (insbesondere §§ 69d, 69e UrhG).

    (3) Alle Rechte an Cento, an der Software, der Dokumentation und an Marken verbleiben bei Vanturis bzw. ihren Lizenzgebern.

    (4) Die Kundendaten gehören dem Kunden. Vanturis erwirbt an ihnen keine Rechte. Der Kunde räumt Vanturis nur die Rechte ein, die nötig sind, um Cento bereitzustellen, Datensicherungen anzulegen, Fehler zu beheben und die Daten nach diesem Vertrag zu übertragen. Vanturis nutzt Kundendaten nicht für eigene Zwecke, nicht für Werbung und gibt sie nicht an Dritte weiter, soweit nicht dieser Vertrag, der AVV oder das Gesetz dies vorsehen.

    (5) Vanturis darf technische Nutzungsdaten (etwa Funktionsaufrufe, Fehlerprotokolle, Antwortzeiten) erheben und in anonymisierter, aggregierter Form nutzen, um Cento zu betreiben, abzusichern und zu verbessern und um allgemeine Statistiken zu erstellen. Diese Statistiken lassen keinen Rückschluss auf den Kunden, seine Nutzer, seine Geschäftspartner oder den Inhalt seiner Buchhaltung zu.

    (6) Kundendaten werden nicht zum Training von KI-Modellen verwendet (§ 7 Abs. 5).

    § 22 Mängelrechte

    (1) Vanturis stellt Cento in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereit und erhält diesen Zustand während der Laufzeit. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte des Mietrechts, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.

    (3) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.

    (4) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) besteht erst, wenn Vanturis ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.

    (5) Im Free-Plan gelten die Vorschriften über die Leihe entsprechend (§§ 599, 600 BGB).

    § 23 Haftung

    (1) Vanturis haftet unbeschränkt

    1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    3. nach dem Produkthaftungsgesetz,
    4. im Umfang einer von Vanturis ausdrücklich übernommenen Garantie,
    5. bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

    (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Vanturis nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, zum Beispiel die Bereitstellung der gebuchten Funktionen, die sichere Speicherung der Kundendaten und die Ermöglichung des Exports. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. [OPTION: Haftungshöchstbetrag je Schadensfall von EUR [X], jedoch mindestens die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von Vanturis.]

    (3) Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet Vanturis im Rahmen von Abs. 2 nur in Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung angefallen wäre, wenn der Kunde seine Daten regelmäßig nach § 10 Abs. 4 exportiert hätte. Dies gilt nicht, soweit Vanturis ihre eigene Pflicht zur Datensicherung nach § 10 Abs. 3 verletzt hat.

    (4) Steuerliche Nachteile.

    1. Steuern, die der Kunde nach dem Gesetz ohnehin schuldet, sind kein Schaden, den Vanturis zu ersetzen hat.
    2. Für sonstige steuerliche Nachteile, insbesondere Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zwangsgelder oder Kosten eines Steuerberaters, haftet Vanturis nur nach Abs. 1 bis 3 und nur, soweit sie auf einem Fehler der Software beruhen. Vanturis haftet nicht, soweit sie auf unrichtigen oder unvollständigen Eingaben, auf der Übernahme ungeprüfter Vorschläge oder Schätzungen (§§ 6, 7) oder auf einer unterlassenen Prüfung vor der Abgabe beruhen.
    3. Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere die Verletzung seiner Prüfpflicht nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 1, wird nach § 254 BGB berücksichtigt.

    (5) Dienste Dritter. Für die Verfügbarkeit, Richtigkeit und Funktionsfähigkeit von Diensten, die nicht im Auftrag von Vanturis erbracht werden, insbesondere der Banken und Kontoinformationsdienste des Kunden, der Finanzverwaltung (ELSTER), von Zahlungsdienstleistern und App-Stores, haftet Vanturis nicht. Für Dienstleister, die Vanturis zur Erfüllung ihrer Pflichten einsetzt (zum Beispiel Rechenzentrums- und KI-Dienste), haftet Vanturis wie für eigenes Verschulden nach Abs. 1 bis 3.

    (6) Free-Plan und Testphase. Für unentgeltliche Leistungen (Free-Plan, Testphase) haftet Vanturis außerhalb von Abs. 1 Nr. 2 bis 5 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    (7) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Vanturis.

    (8) Die Haftung nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.

    (9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

    § 24 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

    (1) Soweit Vanturis personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (zum Beispiel Kontaktdaten von Geschäftspartnern, Daten von Beschäftigten in Belegen, Bankumsätze), schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (AVV). Der AVV wird bei der Registrierung abgeschlossen, ist Bestandteil dieses Vertrags und im Kundenkonto abrufbar. Er regelt unter anderem die Unterauftragsverarbeiter, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Rückgabe und Löschung.

    (2) Daten, die Vanturis als eigener Verantwortlicher verarbeitet (zum Beispiel Vertrags-, Abrechnungs- und Kontodaten der Nutzer), behandelt Vanturis nach der Datenschutzerklärung unter [URL-PLATZHALTER/datenschutz].

    (3) Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem AVV geht der AVV in Fragen des Schutzes personenbezogener Daten vor.

    § 25 Vertraulichkeit

    (1) Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Vertrags erhalten, vertraulich und nutzen sie nur für die Zwecke dieses Vertrags. Vertraulich sind insbesondere Kundendaten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

    (2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht werden, die der empfangenden Partei bereits vorher rechtmäßig bekannt waren oder die sie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenlegen muss. Im letzten Fall informiert sie die andere Partei, soweit zulässig, vorher.

    (3) Vanturis verpflichtet ihre Mitarbeiter und Dienstleister zur Vertraulichkeit. Mitarbeiter greifen auf Kundendaten nur zu, wenn ein dazu berechtigter Nutzer den Zugriff für das betroffene Unternehmen in Cento freigegeben hat (Support-Freigabe). Ohne Freigabe ist ein Zugriff nur zur Behebung einer Störung oder eines Sicherheitsvorfalls, für eine vom Kunden beauftragte Wiederherstellung, wegen einer gesetzlichen Pflicht oder als Notfallzugriff (Break-Glass) nach § 6 Abs. 2 lit. e AVV zulässig. Jeder Zugriff wird protokolliert. Über Zugriffe ohne Freigabe benachrichtigt Vanturis den Kunden nach § 6 Abs. 2 AVV; verbietet das Recht eine Mitteilung, holt Vanturis sie nach, sobald das Verbot entfällt. Einzelheiten regelt der AVV.

    (4) Die Pflichten gelten über das Vertragsende hinaus für fünf Jahre, für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie sie geheim sind.

    § 26 Dienste Dritter und mobile Apps

    (1) Cento bietet Schnittstellen zu Diensten Dritter, insbesondere zu Banken (zum Beispiel per OAuth bei Qonto, per FinTS oder über einen zugelassenen Kontoinformationsdienst nach PSD2). Für die Nutzung dieser Dienste gelten im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Dritten dessen Bedingungen. Der Kunde schließt die nötigen Verträge mit dem Dritten selbst und erteilt die nötigen Zustimmungen.

    (2) Der Kunde erteilt Cento die Berechtigung zum Abruf von Kontoinformationen ausdrücklich und kann sie jederzeit in Cento oder beim jeweiligen Dienst widerrufen. Die PIN zum Online-Banking speichert Cento nie. Sonstige Zugangsdaten und Zugriffstokens speichert Cento nur, soweit dies für die vom Kunden gewählte Funktion technisch nötig ist, und verschlüsselt.

    (3) Ändert oder beendet ein Dritter seine Schnittstelle, kann die betreffende Funktion ganz oder teilweise entfallen. § 5 gilt.

    (4) Zahlungen an Vanturis wickelt Stripe ab. Dafür gelten ergänzend die Bedingungen von Stripe, soweit sie den Kunden als Zahlenden betreffen.

    (5) Mobile Apps. Die Apps werden über den Apple App Store und Google Play angeboten. Für den Bezug der App gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Store-Betreibers. Kostenpflichtige Pläne werden nicht in den Apps verkauft. Für Apps aus dem Apple App Store gilt:

    1. Der Vertrag über Cento besteht nur zwischen dem Kunden und Vanturis, nicht mit Apple. Vanturis, nicht Apple, ist für die App, ihre Wartung, den Support und für Ansprüche im Zusammenhang mit der App verantwortlich, einschließlich Ansprüchen aus Produkthaftung, aus Verbraucherschutz- oder Datenschutzvorschriften und aus der Verletzung von Rechten Dritter.
    2. Das Nutzungsrecht an der App ist nicht übertragbar und gilt für Apple-Geräte, die der Kunde bzw. Nutzer besitzt oder kontrolliert, im Rahmen der Nutzungsregeln des App Store.
    3. Weist die App einen Mangel auf, kann der Kunde Apple benachrichtigen; Apple erstattet dann einen gegebenenfalls gezahlten Kaufpreis der App. Darüber hinaus übernimmt Apple keine Gewährleistung.
    4. Der Kunde versichert, dass er sich nicht in einem Land befindet, gegen das die USA ein Embargo verhängt haben, und nicht auf einer Sanktionsliste der US-Regierung geführt wird.
    5. Apple und ihre Tochtergesellschaften sind Drittbegünstigte dieser Bestimmungen und können sie gegenüber dem Kunden durchsetzen.

    § 27 Referenznennung

    (1) Vanturis darf Kunden mit kostenpflichtigem Plan unter Nennung ihrer Firma und ihres Logos als Referenzkunden nennen, zum Beispiel auf der Website von Cento. Inhalte der Buchhaltung werden dabei nie genannt.

    (2) Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit in Textform oder in den Kontoeinstellungen widersprechen. Vanturis entfernt die Nennung dann innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, von ihren eigenen Websites. Bereits gedruckte Materialien müssen nicht vernichtet werden.

    § 28 Änderungen dieser AGB

    (1) Vanturis kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, bei neuen Funktionen, zur Schließung von Regelungslücken oder bei Änderungen von Diensten Dritter. Hauptleistungspflichten, Preise und Laufzeiten ändert Vanturis nicht nach dieser Vorschrift; dafür gelten §§ 5 und 16.

    (2) Vanturis teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Die Mitteilung enthält die geänderten Regelungen im Vergleich zur bisherigen Fassung.

    (3) Der Kunde kann den Änderungen bis zu ihrem Wirksamwerden in Textform widersprechen. Widerspricht er nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf die Frist, das Widerspruchsrecht und die Folge eines Schweigens weist Vanturis in der Mitteilung ausdrücklich hin.

    (4) Widerspricht der Kunde, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. Jede Partei kann den Vertrag dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung oder zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode kündigen. Bei Kündigung durch Vanturis erstattet sie im Voraus gezahlte Entgelte anteilig. § 20 gilt.

    (5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen im Übrigen der Textform.

    § 29 Schlussbestimmungen

    (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), bleiben unberührt.

    (2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Mainz. Vanturis kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

    (3) Vanturis ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    (4) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Vanturis in Textform auf Dritte übertragen. Die Zustimmung wird nicht unbillig verweigert, insbesondere nicht bei Umwandlung oder Veräußerung des Betriebs des Kunden. § 354a HGB bleibt unberührt.

    (5) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

    Anlage 1: Datenkategorien, Exportformate und Ausnahmen

    Diese Anlage ist die abschließende Liste nach Art. 25 Abs. 2 lit. e und f der Verordnung (EU) 2023/2854. Die jeweils aktuelle technische Beschreibung (Datenstrukturen, Formate, Normen) steht unter [URL-PLATZHALTER/datenexport].

    A. Exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte

    Nr.KategorieFormat(e)
    1Stammdaten der Organisation und der Unternehmen (Firma, Anschrift, Steuernummern, Geschäftsjahre, Einstellungen zur Gewinnermittlung und Umsatzsteuer)JSON
    2Kontenrahmen und eigene Konten, Kostenstellen, Steuerschlüssel-ZuordnungenJSON, CSV, DATEV-Format
    3Buchungen und Buchungsjournal einschließlich Stornos und FestschreibungsstatusDATEV-Format (Buchungsstapel), GoBD-Exportformat (Datenträgerüberlassung, ehemals „Z3“), CSV, JSON
    4Belege im Originalformat (PDF, Bilder, E-Rechnungs-XML) mit Zuordnung zu BuchungenZIP mit Originaldateien und Index (CSV/JSON), DATEV-Belegbilder
    5Ergebnisse der Belegerkennung (ausgelesene Felder)JSON
    6Ausgangsrechnungen, Angebote, Gutschriften einschließlich XRechnung und ZUGFeRDPDF, XML, ZIP, JSON
    7Kontakte (Kunden, Lieferanten)CSV, JSON
    8Bankkonten und importierte Bankumsätze, Zuordnungen zu BuchungenCSV, CAMT/MT940 soweit verfügbar, JSON
    9Auswertungen: Summen- und Saldenlisten, EÜR, Bilanz, GuV, offene PostenPDF, CSV
    10Steuerdaten: Werte der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Zusammenfassenden Meldungen und des Einkommensteuer-Interviews, ÜbermittlungsprotokollePDF, XML, JSON
    11Änderungshistorie und Protokolle der Organisation (Audit-Log nach GoBD)CSV, JSON
    12Nutzer, Rollen und RechteJSON
    13Vom Kunden erstellte Vorlagen, Buchungsregeln, Automatisierungen, Textbausteine, RechnungslayoutsJSON, Originaldateien (Logos, Bilder)
    14Notizen, Kommentare und AnhängeJSON, Originaldateien

    Der Gesamtexport fasst alle Kategorien in einer ZIP-Datei mit einer maschinenlesbaren Beschreibung zusammen. Die Exporte stehen über die Oberfläche und, soweit angeboten, über eine dokumentierte Schnittstelle unentgeltlich zur Verfügung.

    B. Nicht exportierbare anbieterspezifische Daten

    Folgende Daten sind vom Export ausgenommen, weil sie Geschäftsgeheimnisse von Vanturis oder Rechte Dritter betreffen oder keine Kundendaten sind. Die Ausnahmen behindern den Wechsel nicht, weil alle Kundendaten nach Teil A exportiert werden können.

    1. Quellcode, Algorithmen, interne Regelwerke und Modelle von Cento, einschließlich der Prompts und Konfigurationen der KI-Funktionen und der Standard-Kontierungsregeln von Vanturis,
    2. KI-Modelle und Modellgewichte von Dritten,
    3. interne System- und Sicherheitsprotokolle, die Daten mehrerer Kunden betreffen oder die Sicherheit von Cento gefährden würden,
    4. anonymisierte, aggregierte Statistiken nach § 21 Abs. 5,
    5. Zugangsdaten zu Drittdiensten (Bank-Zugangsdaten, Tokens); diese richtet der Kunde beim neuen Anbieter neu ein.